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OLG Karlsruhe (18 UF 188/87) | Datum: 29.11.1988
»Eine Unterhaltspflicht des Bekl. gegenüber der Kl. ist seit Herbst 1987 deshalb entfallen, weil das dem Bekl. [vom Arbeitsamt] gezahlte Unterhaltsgeld nicht einmal seinen eigenen notwendigen Unterhaltsbedarf abdeckt [...]