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Der Unterhaltsgläubigerin obliegt, möglichst sichere hohe Einkünfte aus ihrem Vermögen zu erwirtschaften. Zur Erzielung dieser Einkünfte obliegt es ihr, Vermögen, das nicht so angelegt ist, daß es laufend gute Erträge abwirft, umzuschichten.
FamRZ 1993, 559, 560 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 21 [...]