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LAG Berlin (9 Sa 71/84) | Datum: 22.10.1984
»Schlägt der vorläufige Erbe die Erbschaft aus, dann wird er so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden (§ 1953 Abs. 1 BGB ). Er verliert ex post die Legitimation zu den Verwaltungshandlungen, die er vorgenommen hat. [...]