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1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]