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Der neue Ehegatte und minderjährige Kinder sind nach § 1609 Abs. 2 BGB gleichrangig, wenn der erste Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten hat. Bei der Ermittlung des Wohnvorteils müssen die monatlichen Abzahlungen um die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz anteilig gekürzt werden. Der Wohnvorteil für mehrere Erwachsene ist anteilig nach Köpfen aufzuteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt im verschärften Mangelfall ist der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
EzFamR aktuell 1998, 384 FamRZ 1999, 251 FuR 1998, 265 [...]
1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).
EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]