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Die Beschwerde nach § 127 ZPO gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig, wenn sie erst nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache durch den Beschwerdeführer eingelegt wird, soweit mit der Beschwerde eine abweichende Entscheidung zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begehrt wird. Die Erfolgsaussicht kann durch das Beschwerdegericht nicht abweichend von der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt werden. Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife, die gleichzeitig mit der Entscheidungsreife in der Hauptsache eingetreten ist, ist kein Raum mehr, wenn die Partei die Hauptsacheentscheidung nicht angreift. Die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 78, 88, 96), die zum Prozesskostenhilfeverfahren im Verwaltungsgerichtsverfahren bei Nichteröffnung des Instanzenzugs in der Hauptsache, gestützt auf die besondere Entstehungsgeschichte des § 146 VwGO, ergangen ist, kann für das ZPO-Verfahren nicht herangezogen werden.
FamRZ 2000, 102 NJW-RR 2000, 1680 OLGReport-Karlsruhe 1999, 262 [...]
Zu den besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehören auch die Mehrbedarfsbeträge, die § 23 BSHG bestimmten Personengruppen zubilligt. Nach §23 Abs. 2 BSHG ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40% des Eckregelsatzes abzusetzen, soweit nicht im Einzelfallein abweichender Bedarf besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn die ausgeübte Berufstätigkeit der Mutter im Hinblick auf das Alter des Kindes unzumutbar im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist und daher jederzeit beendet werden könnte.
FuR 1999, 184 NJW-RR 1999, 1227 OLGReport-Karlsruhe 1999, 208 [...]