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Der Unterhaltsberechtigte ist prozeßkostenhilfebedürftig, wenn er einen vom Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch zulässigerweise geltend macht und die Geltendmachung des gebührenrechtlich relevanten Unterhaltsrückstands nur zu unwesentlichen Mehrkosten (hier: Streitwertstufe) führt. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall nicht über § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO auf seinen Freistellungsanspruch aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger verwiesen werden.
FamRZ 1997, 1088 OLG-Report Celle 1996, 262 OLGReport-Celle 1996, 262 [...]