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»1. Hat der Verpflichtete ein Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann wegen behaupteter Mängel regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung verlangt werden. Eventuelle Mängel sind im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung zu klären. 2. Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 BGB über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag ist auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf die Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. 3. Neben dem generellen Auskunftsanspruch des § 1379 BGB steht dem Auskunftsberechtigten der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu, der die Vermögensminderungen umfaßt. Der hat aber wegen der Regelung des § 1379 BGB nur ergänzende Funktion. Mit ihm kann der Auskunftsberechtigte nur Auskunft über einzelne Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB verlangen, für deren Vorliegen er hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben muß. Der allgemeine Auskunftsanspruch erstreckt sich deshalb auch nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen.«

OLG Köln (26 WF 157/96) | Datum: 06.01.1997

I. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Parteien verfolgt die Antragsgegnerin als Folgesache ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller. Für ihr Auskunftsverlangen über das Endvermögen des [...]

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