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Vermögenswirksame Leistungen mindern das unterhaltsrechtliche Einkommen generell nicht. Zum Ausgleich wird die staatliche Sparprämie nicht berücksichtigt. Der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung ist Teil des steuerpflichtigen Einkommens. Außerdem werden die auf die Zusatzleistung des Arbeitgebers gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt. Sie müßten herausgerechnet werden, wenn der monatliche Arbeitgeberzuschuß zur Vermögensbildung nicht zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gezählt werden dürfte. Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate zuzurechnen, weil sich durch diese Sonderzuwendungen das Einkommen für das ganze Jahr erhöht mit der Folge einer insgesamt progressiven Steuerquote. Kreditverbindlichkeiten sind nur zu berücksichtigen, soweit nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts nach § 1610 Abs. 3 BGB berührt wird. Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Eine Unterschreitung des Mindestunterhalts kommt aber nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.

OLG Hamburg (12 UF 72/96) | Datum: 15.11.1996

EzFamR aktuell 1997, 51 FamRZ 1997, 574 FuR 1997, 120 [...]

Vollstreckbare Urkunden können gemäß § 323 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO an veränderte Verhältnisse angepaßt werden. Dabei ist allein nach den Regeln des materiellen Rechts zu prüfen, ob der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Abänderung erfordert. Verliert der Unterhaltsschuldner durch eine Verurteilung und den Antritt zum Strafvollzug seine Arbeitsstelle und hat er in der Strafhaft keine Möglichkeit, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er auch sonst keine Einkünfte oder verwertbares Vermögen, so ist er auch unter Berücksichtigung der erhöhten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern als leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB anzusehen. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit der Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft mit der Folge, daß der Inhaftierte trotz fehlender Arbeitsmöglichkeit unterhaltspflichtig bleibt, ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Danach ist ein Berufen nach Treu und Glauben zu versagen, wenn sich der Unterhaltspflichtige durch die Strafhaft seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte oder jedenfalls ein unterhaltsrechtlicher Bezug zwischen seinem Fehlverhalten und der Unterhaltspflicht besteht (BGH NJW 1982, 1812 = FamRZ 1982, 792f.; BGH NJW 1993, 1974; BGH NJW 1994, 258). Erforderlich ist insofern, daß sich die der Tat zugrunde liegenden Antriebe und Vorstellungen auch auf die Verminderung oder den Wegfall der Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt haben. Neben den vorgenannten Fallkonstellationen kann dem Unterhaltspflichtigen ein Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit auch dann verwehrt sein, wenn sich die Tat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörige gerichtet hat. Hierbei muß es sich um eine schwere Verfehlung gegen das Leben oder die Gesundheit des Unterhaltsberechtigten oder Delikte gegen das Leben seiner

OLG Koblenz (13 UF 1021/96) | Datum: 03.02.1997

DAVorm 1997, 646 DRsp I(167)420f EzFamR aktuell 1997, 183 EzFamR aktuell 1997,183 FamRZ 1998, 44 NJW 1997, 1588 NJW 1997,158 NJWE-FER 1997, 150 OLGReport-Koblenz 1997, 48 [...]

1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

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