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1. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ist im Verhältnis zu der Türkei das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) vom 2.10.1973 anzuwenden (BGBl.1986 II 826). Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Abkommen im Inland richtet sich nach dessen Art. 13 nach deutschem Recht und zwar nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988 (BGBl. 1988 I 662). 2. Hat der nach türkischem Recht sorgeberechtigte Elternteil in der Türkei ein Urteil auf Kindesunterhalt erstritten, dann richtet sich die Frage der Aktivlegitimation für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1 ff. AVAG nach dem Recht, das die zur Vollstreckbarerklärung angebrachte fremde Entscheidung ihrerseits zugrunde gelegt hat, hier also das türkische Recht. 3. Das türkische Recht sieht für den Fall der Scheidung der Ehe die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor, Art. 148 ff. TürkZGB. Dieser Elternteil ist gemäß Art. 148 Abs. 2 TürkZGB Träger der elterlichen Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung. Er muß für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes einstehen während der andere Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Gewalt ist, von der Rechtskraft des Urteils an verpflichtet ist, regelmäßig Geldbeiträge für das Kind zu leisten. Empfänger des Unterhaltsbeitrags ist der Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, und nicht das Kind. Damit liegt nach türkischem Recht keine Prozeßstandschaft vor sondern eine eigene Berechtigung des nach der Scheidung mit der elterlichen Gewalt ausgestatteten Elternteils. 4. Den mit der Vollstreckbarerklärung befaßten deutschen Gerichten ist gemäß Art.12 HUVÜ die Überprüfung der türkischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit versagt. 5. Leben die Kinder nunmehr in Deutschland, so ist Unterhaltsstatut

OLG Stuttgart (5 W 46/98) | Datum: 23.01.1998

FamRZ 1999, 312 OLGReport-Stuttgart 1998, 313 [...]

1. Nach Art. 16 HKiEntÜ dürfen die Gerichte des Vertragsstaates, in das ein Kind rechtswidrig verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst dann treffen, wenn entschieden ist, dass ein Kind nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung nach Art. 3 HKiEntÜ kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, sie als besonderes Verfahrenshindernis im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu beurteilen. 2. Die Sperrwirkung der Vorschrift ist in erweiternder Auslegung nicht nur während der Dauer des Rückführungsverfahrens anzunehmen, sondern auch während der in angemessener Frist eingeleiteten Vollziehung der Rückgabeanordnung. Andernfalls könnte die von dem Übereinkommen beabsichtigte Rückführung regelmäßig dadurch unterlaufen werden ,dass durch bloße Verzögerung der Rückgabe eines Kindes eine Sachentscheidungskompetenz des Aufenthaltsstaates erreicht wird. 3. Demnach entfällt die Sperrwirkung des Art. 16 HKiEntÜ nicht dadurch, dass der in Deutschland lebende Elternteil die Vollziehung der Rückgabeanordnung durch ständiges Taktieren über rund ein Jahr verhindert und zudem pflichtwidriges Verhalten der Vollstreckungsorgane zu weiteren Verzögerungen führt. 4. Soweit eine Sorgerechtsentscheidung wegen des Verfahrenshindernisses des Art. 16 HKiEntÜ unzulässig ist, bedarf es keiner Anhörung der Kinder nach § 50b FGG, da keine materiellrechtliche Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wird.

OLG Stuttgart (17 UF 347/99) | Datum: 08.11.1999

FamRZ 2000, 374 OLGReport-Stuttgart 2000, 193 [...]

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