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»1. Einem Studenten kann für einen Studienfachwechsel allenfalls eine Überlegungs- und Erfahrungszeit von zwei Semestern zugebilligt werden. 2. Einem Studenten, der neben seiner Ausbildung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sind von dem dadurch erzielten (überobligationsmäßigen) Einkommen grundsätzlich 600 DM anrechnungsfrei zu belassen. 3. Der (vorrangige) Unterhaltsbedarf des Ehegatten des mit diesem zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen, der von einem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, ist mit monatlich 1.500 DM zu veranschlagen. 1. Widerruft der unterhaltspflichtige Beklagte in der Berufungsinstanz ein in 1. Instanz erklärtes (Teil-) Anerkenntnis, kann das in erster Instanz ergangene (Teil-) Anerkenntnisurteil nur für die Zeit ab Zustellung der Widerrufserklärung abgeändert werden.«
FamRZ 1996, 814 OLGReport-Schleswig 1995, 59 SchlHA 1996, 72 [...]