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Die Auskunft über das Einkommen und das Vermögen nach § 1605 BGB, § 1580 BGB beinhaltet eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Gegner ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Die Darstellung des Endergebnisses entsprechend einem Steuerbescheid genügt generell nicht. Auch das Recht auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB verkürzt den Auskunftsanspruch nicht auf die Darstellung des Endergebnisses. Bei der Darstellung von Ausgaben bei einer Gewinnermittlung oder Werbungskosten bei Negativeinkünften aus Vermietung und Verpachtung können Sachgesamtheiten zusammengefaßt werden, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw., wenn insoweit der Verzicht auf eine detaillierte Darstellung im Verkehr üblich ist und eine genügende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. Hinsichtlich der Einzelposten kann auf die Einnahmen-/Überschußrechnung oder die Aufstellung über Einnahmen und alle Werbungskosten, verwiesen werden. Schließlich sind die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung und Vorsorgeaufwendungen darzustellen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche (OLG München FamRZ 1993, 202; FamRZ 1994, 1126). Die Vorlage von Belegen soll dem Berechtigten nur die Überprüfung der Auskunft ermöglichen. Bei der Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen schriftlich abzugeben und persönlich zu unterzeichnen ist (OLG München FamRZ 1995, 737).

OLG München (12 UF 1301/95) | Datum: 15.11.1995

vgl. auch FamRZ 1996, 307 = EzFamR aktuell 1995, 391 EzFamR aktuell 1996, 60 FamRZ 1996, 738 OLGReport-München 1996, 130 [...]

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