Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .
Sortieren nach   

1. Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch in den Fällen beachtlich, in denen der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit dadurch zu beseitigen versucht, dass er aus freiem Entschluss eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, dass der Unterhaltspflichtige sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muss, liegt im allgemeinen nur vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. 2. Auch wer sich selbständig macht (hier: zur Vermarktung eines selbst entwickelten patentierten Produkts), ist gehalten, für den Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen, sei es durch Bildung von Rücklagen (hier nicht möglich), durch Aufnahme einer weiteren abhängigen Tätigkeit (hier: unter Umständen als Kellner, einen Beruf, den der Verpflichtete 26 Jahre lang ausgeübt hat) oder durch Verwertung des Vermögensstamms (hier: PKW im Wert von ca. 10.000 DM). 3. Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er trotz hinreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz keinen solchen gefunden hätte. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten. 4. Der Unterhaltsverpflichtete darf sich im Rahmen seiner verschärften Erwerbsobliegenheit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen, sondern muss über einen längeren Zeitraum kontinuierlich und regelmäßig wöchentlich zwei- bis dreimal auf Stellenangebote der örtlichen Presse reagieren und auch von sich aus etwa zwei- bis dreimal im Monat eigene Anzeigen aufgeben.

OLG Dresden (10 UF 466/98) | Datum: 30.12.1998

Forum Familien- und Erbrecht 2000, 31 [...]

1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff 'Regelunterhalt' klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999). 3. Aus diesem Umstand folgt, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle solange nicht abschließend herangezogen werden können, als dadurch der tatsächliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt ist. Soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht in Frage steht, kann das Kind somit Unterhalt auch über die sich zunächst aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbeträge hinaus verlangen, wenn diese Beträge nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB decken. Dies gilt auch für höhere Einkommensgruppen, solange und soweit die Tabellenbeträge hinter dem Existenzminimum zurückbleiben (Stand 1.7.1999: bis etwa Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle). 4. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der in der

OLG Stuttgart (18 WF 155/99) | Datum: 16.06.1999

Die Entscheidung ist im Forum Familien- und Erbrecht veröffentlicht mit einer grundsätzlich zustimmenden Anmerkung von Horst Luthin. Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186 DAVorm 1999, 716 FamRZ 2000, [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .