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1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]
1. Hat ein Jugendlicher (hier: fünfzehn Jahre alt) in seinem Heimatland (hier: Südafrika) einen nach dortigem Recht gültigen Vornamen erhalten (hier: Frieden mit Gott allein durch Jesus Christus), dann ist dieser Vorname hier in Deutschland in das Familienbuch einzutragen. 2. Die Eintragung des Namens verletzt zwar Grundsätze des deutschen Namensrechts, doch schließt nicht jede zwingende deutsche Rechtsnorm die Anwendung abweichenden fremden Rechts aus. 3. Vielmehr wird der Zweck eines deutschen Gesetzes nur dann schwerwiegend verletzt, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen Anschauungen, auf denen die voneinander abweichenden Rechtsordnungen beruhen, so erheblich ist, daß die Anwendung ausländischen Rechts direkt in die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens eingreifen würde (hier verneint). 4. Die Anwendung des fremden Rechts ist auch nicht mit den Grundrechten unvereinbar, da umgekehrt durch die Eintragung des Vornamens Grundrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 GG gerade geschützt werden.
NJW-RR 1996, 1029 NJWE-FER 1996, 33 (LS) OLGReport-Bremen 1996, 105 [...]