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1. Unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann. 2. Steht ein volljähriges Kind unter Betreuung, dann ist die für den Betreuer festgesetzte Vergütung (hier: 3587,50 DM) Sonderbedarf. 3. Dass mit der Bestellung eines Berufsbetreuers dem Grunde nach der künftige Anfall von Betreuungskosten zu erwarten war, spielt wenigstens dann keine Rolle, wenn wegen des noch unklaren tatsächlichen Umfangs der notwendigen Betreuungstätigkeiten die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht auch nur annähernd zutreffend eingeschätzt werden kann.
FamRZ 1999, 1684 JurBüro 1999, 374 MDR 1999, 616 OLGR-Nürnberg 1999, 153 [...]