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»Verfügungen im Sinne von §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bereits bei Abschluß des Erbvertrages in der Krise befand, reicht dazu nicht aus.«
FamRZ 1998, 1540 NJW-RR 1998, 941 NJWE-FER 1998, 206 OLGReport-Zweibrücken 1998, 323 [...]