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1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderungsklage hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Rechtskraftwirkung einer zwischenzeitlich ergangenen ausländischen Entscheidung die abzuändernde inländische Entscheidung berührt. Zwar ist nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch. Dies gilt aber nur für Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht, insbesondere für Tatsachenvortrag. Beweismittel, also fremdsprachliche Urkunden, sind unmittelbar zu verwerten. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind ständig in der Türkei, so bestimmt sich sein Unterhaltsanspruch gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach Art. 315 iVm. Art. 261 Türk. ZGB. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß Art. 316 Türk. ZGB nach dem Bedarf des Berechtigten begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Zur Bestimmung des Bedarfs des in der Türkei lebenden Kindes.
DAVorm 1998, 913 FamRZ 1999, 33 OLGReport-Zweibrücken 1998, 408 [...]