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Bei einem Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist und aufgrund seines geringen Einkommens (hier: rund 1.250 DM EU-Rente) nicht einmal den niedrigsten Betrag der maßgebenden Unterhaltstabelle (hier: Dresdner Tabelle) leistet, kann der ihm an sich zustehende Selbstbehalt (hier: 1.170 DM) gekürzt werden (hier: auf rund 905 DM), wenn seine tatsächlichen Wohnkosten (hier: rund 320 DM) hinter den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten (hier: 585 DM) zurückbleiben.
FamRZ 1999, 1522 MDR 1999, 1001 NJW-RR 1999, 1164 OLGReport-Dresden 1999, 218 [...]