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Die Ehedauer bemißt sich von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 1981, 140). Insoweit ist darauf abzustellen, ob sich die Ehepartner bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten, wobei es bei einer Ehedauer über zwei Jahren wesentlich darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten ein unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden wäre. Die Inanspruchnahme des Verpflichteten stellt einen unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden dar, wenn die Ehefrau etwa ein Jahr nach Eheschließung ein sexuelles Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt, weil dies zeigt, daß sie die Ehe nicht als feste Bindung ansieht und ihre Zukunftsplanung auch nicht auf ein langes Zusammenleben mit dem Ehemann eingerichtet hat. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer entfällt auch nicht durch die Betreuung eines Kindes. Es ist auch insoweit zunächst auf die tatsächliche Dauer der Ehe abzustellen und dann unter Wahrung der Belange des Kindes bei einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten und unbefristeten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist (BVerfG FamRZ 1989, 941; BGH FamRZ 1990, 492).

OLG München (12 UF 1241/95) | Datum: 17.01.1996

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat wegen Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes I geb. 12.7.1990, einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB . Bei dem Alter des [...]

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