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1. Führt ein Elternteil, der einem volljährigen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, gegen dieses Kind einen Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht, dann handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB. Ihm steht daher grundsätzlich ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den jetzigen Ehegatten zu. 2. Ein uneingeschränkter Vorschussanspruch besteht dann nicht, wenn dem Ehegatten, sofern er selbst den Prozess führen würde, Prozesskostenhilfe, gegebenenfalls auch mit Raten, zu bewilligen wäre (hier: Raten von monatlich 350 DM). 3. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Raten entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der Partei selbst Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 90 DM) zu bewilligen wäre, so dass der Prozesskostenvorschuss letztlich lediglich zu einer schnelleren Rückführung der Prozesskosten führen würde. 4. Ist ein Unterhaltsanspruch versehentlich zweimal tituliert worden (hier: durch einen gerichtlichen Vergleich und durch ein Anerkenntnisurteil), dann kann der Unterhaltspflichtige gegen den ersten Titel (nicht gegen den zweiten) mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen, da insofern eine Einwendungen vorliegt, die im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte.
FamRZ 1999, 1148 InVo 1999, 317 OLGReport-Oldenburg 1999, 72 [...]
1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind. 4. Soweit dem Schuldner sein notwendiger Lebensunterhalt zu verbleiben hat, ist eine Orientierung am Sozialhilfebedarfs nach §§ 11 ff. BSHG als geeignete Grundlage für die Bemessung des notwendigen Unterhalts anzusehen (hier: Regelsatz, 541 DM, zuzüglich pauschalen Zuschlag für einmalige Leistungen, § 21 Abs. 2 BSHG, 108,20 DM, Besserstellungszuschlag wegen Berufstätigkeit, §§ 23, 24 BSHG in der alten Fassung, 135,35 DM, und Fahrtkosten von 298 DM). 5. Auch wenn bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Schuldners der Umstand berufsbedingter Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) berücksichtigt worden ist, so sind diese Feststellungen des Prozessgerichts für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüche von den
FamRZ 2000, 614 InVo 2000, 209 NJW-RR 2000, 220 OLGReport-Frankfurt 1999, 301 [...]