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Freistellungsvereinbarungen zwischen den Eltern in Bezug auf den Unterhalt für ein minderjähriges Kind sind grundsätzlich zulässig. Selbst wenn sie Rechtswirkung gegen das Kind entfalten, ist es nach § 1614 Abs. 2, § 760 Abs. 2 BGB dem Unterhalt begehrenden Kind trotz einer Unterhaltsvorauszahlung nicht verwehrt, bei Bedürftigkeit erneut Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Eine Vorauszahlung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist bei Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind in der Regel als unangemessen anzusehen.
vgl. auch BGH FamRZ 1987, 934 . DAVorm 1996, 219 FamRZ 1996, 965 [...]