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1. Ein Anspruch eines Ehegatten, der mit dem anderen Ehegatten in Gütertrennung lebt, auf Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs als Folge der Mitarbeit in dem Unternehmen des anderen steht nur unter den beiden rechtlichen Gesichtspunkten der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art zur Diskussion. 2. Ein Anspruch aus einer stillschweigend eingegangenen Ehegatteninnengesellschaft scheidet dann aus, wenn der Ehegatte keine von der Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit in dem Unternehmen des anderen ausübt (hier: Beschäftigung als Taxifahrer im Betrieb des Ehegatten ohne Einfluß auf beziehungsweise Einblick in die Geschäfte). 3. Arbeitet der Ehegatte über viele (hier: zehn) Jahre halbtags im Betrieb des anderen Ehegatten, versorgt darüberhinaus allein den Haushalt und zieht die Kinder groß, dann ist grundsätzlich an das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrags eigener Art zu denken, der seine Grundlage in der Erwartung der Ehegatten hat, daß auch der mitarbeitende Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an den gemeinsam erarbeiteten Überschüssen teilhat und auf diese Weise in den Genuß der Früchte der Arbeit kommt, und dessen Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen ist. 4. Der Annahme eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art, der Ausgleichsansprüche beim Scheitern der Ehe eröffnen würde, steht entgegen, wenn der Ehegatte in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und für seine Tätigkeit Lohn erhalten hat. Ausgleichsansprüche kommen in einem solchen Fall höchstens dann in Frage, wenn das (hier: unter anderem durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen zum Ausdruck gekommene) Anstellungsverhältnis nur zum Schein eingegangenen worden ist (hier: verneint). Hierfür trägt der mitarbeitende Ehegatte die Beweislast.

OLG Bremen (4 W 19/97) | Datum: 09.12.1997

FamRZ 1999, 227 OLGReport-Bremen 1998, 70 [...]

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