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»Wird in einem Vertrag über die Überlassung einer Software deren Nutzung formularmäßig an einen bestimmten Typ der Central Processing Unit (CPU) gebunden mit der Folge, daß bei einem Wechsel der Hardware und Verwendung eines anderen CPU-Typs durch den Lizenznehmer eine nicht mehr lizenzierte Nutzung der Software gegeben ist, so ist diese formularmäßige »CPU-Bindung« wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Dies gilt nicht, wenn die Software in einem solchen Umfang an einen bestimmten CPU-Typ angepaßt ist, daß bei einem CPU-Wechsel Ablauffähigkeit und/oder Funktionalität der Software in erheblichem Maße eingeschränkt werden, so daß gegebenenfalls umfangreiche Anpassungsleistungen durch den Lizenzgeber zu erbringen sind.«
CR 1994, 398 DRsp I(130)383c (Ls) NJW-RR 1995, 182 OLGReport-Frankfurt 1994, 121 [...]