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1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war. 2. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers führt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko. Ihr verbleibt im Falle des Unterliegens in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von dem Prozeßgegner eingezahlten Vorschüsse. Dementsprechend fehlen im Gerichtskostengesetz Vorschriften, die wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte ' geltend machen ' sowohl in § 58 Abs. 2 Satz 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 GKG zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung nur noch auf offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht. Auch wenn mit § 58 Abs. 2 Abs. 2 GKG eine teilweise Entlastung der armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. In Kenntnis der Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer

OLG Oldenburg (12 WF 77/98) | Datum: 26.05.1998

FamRZ 1999, 176 JurBüro 1998, 654 OLGReport-Oldenburg 1999, 182 [...]

1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. 2. Grundsätzlich sind dem jeweiligen Kostengläubiger nur die Kosten zu erstatten, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Werden mehrere Streitgenossen durch einen einzigen Anwalt vertreten, wird der obsiegende Streitgenosse vorbehaltlich einer anderweitigen internen Kostenregelung letztlich stets nur mit einem seinem Kopfteil entsprechenden Anteil belastet. Denn auch bei einer Inanspruchnahme eines Streitgenossen in voller Höhe wird die über den Kopfteil hinausgehende Zahlung durch den gesetzlichen Erwerb des Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hinsichtlich des für den anderen Streitgenossen gezahlten Teils ausgeglichen. 3. Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen und nur dann Ausnahmen zu machen, wenn der die Erstattung des vollen Betrags fordernde Streitgenosse glaubhaft macht, daß er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwalts zu tragen hat, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. 4. Das Argument, jeder Streitgenossen hätte schließlich einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, so daß die Ersparnis durch einen gemeinsamen Anwalt nicht an den Kostenschuldner

OLG Dresden (15 W 708/98) | Datum: 16.06.1998

JurBüro 1998, 598 NJW-RR 1999, 293 [...]

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