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1. Anders als nach dem bis zum 30.6. 1998 geltenden Sorgerecht, unter dessen Geltung häufig für die Trennungszeit Regelungen beantragt wurden, obwohl in der Frage, wer das Kind zu betreuen und zu versorgen habe, kein oder kein erheblicher Streit zwischen den Eltern bestand, und das zwingend die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverbund vorsah, ist nunmehr nach der neuen Regelung durch das Kindschaftsreformgesetz eine Regelung der elterlichen Sorge zeitlich unbeschränkte mit der Folge, daß sie nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann. Somit kommt in Zukunft der im isolierten Sorgerechtsverfahren getroffenen Regelungen in ihrer Auswirkungen eine sehr viel größere Bedeutung zu als bisher, so daß im Regelfall für Verfahren, die einen Antrag nach § 1671 BGB betreffen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein wird. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen. 3. Werden die Anträge der Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung gestellt, so hat das Familiengericht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht zunächst zu prüfen, ob nicht eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, gegebenenfalls zunächst im Wege der vorläufigen Anordnung, verbunden mit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 FGG ausreicht, um eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu treffen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit offen gehalten, im zeitlichen Abstand zu der Trennung und den damit verbundenen Auseinandersetzungen und Spannungen eine einvernehmlichen Regelung der Eltern zu erreichen, die häufig dem Kindeswohl besser gerecht wird als eine gerichtliche Entscheidung.

OLG Hamm (2 WF 415/98) | Datum: 17.11.1998

DRsp I(167)446d FamRZ 1999, 293 FamRZ 1999, 393 [...]

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