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1. In Unterbringungsverfahren ist wegen der erforderlichen Fachkenntnisse in aller Regel ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach §§ 1835 BGB, 112 Abs. 4 BRAGO, da der Verweis in § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB sich nicht auf die Höhe der Vergütung bezieht.
AnwBl 1993, 640 FamRZ 1994, 525 JurBüro 1993, 726 MDR 1993, 1248 Rpfleger 1993, 483 [...]
Hält die Partei dem Festsetzungsgesuch des Rechtsanwalts entgegen, sie hätte ihm bereits vor Erteilung des Mandats erklärt, daß sie mittellos sei und Prozeßkostenhilfe benötige, liegt darin ein nicht gebührenrechtlicher Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO, der die Festsetzung hindert und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, daß der Rechtsanwalt die Partei über deren - von einer Prozeßkostenhilfebewilligung unabhängige - Gebührenpflicht nach § 51 BRAGO belehrt hat.
AGS 1998, 75 AnwBl 1998, 543 JurBüro 1998, 307 NJW-RR 1998, 864 [...]