Sortieren nach
1. Die Härteklausel des § 1568 BGB greift nicht ein, wenn eine mögliche Fehlreaktion des Ehegatten in der Scheidungssituation dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. 2. Führt ein Ehegatte, der an einer reaktivdepressiven Verstimmung leidet und als therapiefähig anzusehen ist, eine solche Behandlung nicht durch und führte dieses Verhalten zu einer Verschlimmerung der Depression, so läge dies allein in seinem Verantwortungsbereich und kann nicht als ein außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der der Scheidung entgegensteht. * * * Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Bernhard Hülsmann, Karlsruhe)
DRsp I(166)246d (Ls) FamRZ 1992, 320 NJW-RR 1992, 1093 [...]
1. Gibt eine arme Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht ab und wird die Prozeßkostenhilfebewilligung daraufhin widerrufen, so wird durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Beschwerdeverfahren der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen. 2. Die Möglichkeit, das Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich zurückzuweisen, besteht im Hinblick auf § 570 ZPO nicht.
FamRZ 1997, 1089 NJW-RR 1997, 1026 NJWE-FER 1997, 233 (LS) [...]