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1. Wird die Betreuung eines vermögenden Betreuten von dem Berufsbetreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz seiner Vergütung nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt werden. 2. Dabei ergeben sich für einen Rechtsanwalt Stundensätze zwischen 80 und 200 DM.
EzFamR aktuell 1997, 201 FamRZ 1997, 1350 MDR 1997, 652 [...]
1. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kann derart angeordnet werden, daß die Einwilligung des Betreuers nur bei Verpflichtungen notwendig ist, die eine bestimmte Höhe (hier 500 DM) übersteigen. 2. Die Festlegung eines Betrages von 500 DM kann nicht mehr als Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze des § 1903 Abs. 3 BGB angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten. 3. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist nicht unbedingt die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Es muß allerdings feststehen, daß der Betreute insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
BayObLGZ 1993 Nr. 82 BtPrax 1994, 30 EzFamR aktuell 1994, 93 FamRZ 1994, 1135 MDR 1994, 173 [...]