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1. Auch wenn angleichungsdynamische Anwartschaften auszugleichen sind und in diesem Zusammenhang zu überprüfen ist, ob die nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGBVI vorgeschriebenen Höchstwerte überschritten werden, ist der Höchstbetrag unter Multiplikation der übertragbaren Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) zu ermitteln, da weder das VAÜG noch das SGBVI insoweit Überleitungsvorschriften enthalten und weil für eine entsprechende Anwendung von § 264a Abs. 2 Satz 1 SGBVI kein Raum ist. 2. Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung des Höchstbeitrages keine spezielle Regelungen eingeführt, wenn zugunsten des Ausgleichsberechtigten angleichungsdynamische Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen sind, sondern es bewusst bei einer einheitlichen Höchstbetragsregelung belassen. 3. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ist die Heranziehung eines anderen Anrechts zum Ausgleich eines an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts (hier: aus einer privaten Leibrentenversicherung) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, falls eines dieser Anrechte angleichungsdynamisch ist, nur möglich, wenn auch das andere in seiner Dynamik vergleichbar ist (hier verneint, da die Anwartschaft aus dem Leibrentenvertrag nach Dynamisierung nur der normalen Dynamik unterläge, während die zum Ausgleich heranzuziehenden Anrechte angleichungsdynamisch sind). 4. Der Ausgleich der Anrechte aus dem Leibrentenvertrag kann auch nicht durch Beitragszahlung erfolgen, da dies § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG widerspräche, wonach eine Begründung durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte möglich ist (hier mit dem Ergebnis, dass die Anrechte aus der privaten Rentenversicherung nur schuldrechtlich ausgeglichen werden können).

OLG Dresden (10 UF 690/99) | Datum: 15.03.2000

FamRZ 2000, 962 OLGR-Dresden 2000, 428 OLGReport-Dresden 2000, 428 [...]

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