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Benutzt der Familienrichter zur Berechnung des Versorgungsausgleichs ein Computerprogramm und setzt er den vom Versorgungsträger mitgeteilten monatlichen Rentenbetrag versehentlich bei dem Abfragepunkt 'Jahreswert' ein, so kann die sich dadurch ergebende Unrichtigkeit im Wege des § 319 ZPO korrigiert werden, da es sich hierbei nicht um eine falsche Willensbildung des Gerichts handelt sondern um einen Vorgang, der mit dem Eintippen eines falschen Betrages in den Taschenrechner, also einem typischen Rechenfehler, vergleichbar ist.
EzFamR aktuell 1998, 58 FamRZ 1998, 764 NJW-RR 1998, 1620 OLGReport-Bamberg 1998, 101 [...]
1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft der Bayerischen Versorgungskasse, der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, auszugleichen und haben die Parteien zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich nur für eine bestimmte Zeitdauer der Ehe durchgeführt werden soll, dann ist eine rein zeitanteilige Kürzung der Versorgungsanwartschaften unbillig, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind. 2. Der Kürzung müssen vielmehr die tatsächlich auf die unterschiedlichen Zeiträume entfallenden Anwartschaften zugrundegelegt werden.
FamRZ 2000, 292 OLGR-Bamberg 2000, 123 OLGReport-Bamberg 2000, 123 [...]
1. Auch eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. BGB rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Unter Umständen reicht ein einzelner Vorfall, sofern er nur außergewöhnlich schwer wiegt. Führt der Ausgleichsberechtigte (hier: der Ehemann) über knapp eineinhalb Jahre ein Doppelleben in sexueller Hinsicht (hier: regelmäßige Aufnahme von Kontakten über Anzeigen in entsprechenden Veröffentlichungen), ist er zudem in dieser Zeit selbst ohne nennenswerte Einkünfte und nutzt er darüber hinaus die berufsbedingt Abwesenheit des Ausgleichspflichtigen für seine Tätigkeiten aus, dann rechtfertigt dies den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (hier: Ausgleichsbetrag 109,30 DM) wenigstens dann, wenn der Ausgleichpflichtige nach Entdeckung des Doppellebens völlig zerstört ist und von nun an unter Weinkrämpfen leidet.
FamRZ 1998, 1369 MDR 1998, 476 NJW 1998, 1084 OLGR-Bamberg 1998, 10 OLGReport-Bamberg 1998, 10 [...]