Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.
FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]
1. Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Zwangsgeldverfahren ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Verfügung (hier: Regelung des Umgangsrechts durch Beschluss einschließlich Androhung eines Zwangsgeldes). 2. Da es Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des durch eine gerichtliche Verfügung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen, kann Maßstab für die Durchsetzung eines Zwangsgeldantrags ausschließlich die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung sein. 3. Aussichtsreich ist ein Zwangsgeldantrag demnach nur dann, wenn der Antragsteller einen schuldhaften Verstoß des Antragsgegners gegen die im Ausgangsverfahren ergangene gerichtliche Verfügung hinsichtlich Zeit, Ort und sonstiger den Kernbereich betreffende Umstände des Geschehensablaufs so genau darlegt, dass dieser Sachvortrag einerseits einem etwaigen qualifizierten Bestreiten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten und andererseits für diesen Fall einer gezielten Beweiserhebung zugänglich ist.
FamRZ 2000, 489 OLGR-Bamberg 2000, 79 OLGReport-Bamberg 2000, 79 [...]
Ist gegen den betreuenden Elternteil in erster Instanz wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Zwangsgeld verhängt worden, dann ist das OLG im Beschwerdeverfahren nicht dadurch an der Bestätigung des Zwangsgeldes gehindert, daß der betreuende Elternteil mittlerweile ein neues Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts in Gang gesetzt hat, ohne daß Tatsachen ersichtlich wären, die einen Ausschluß des Umgangsrechts als möglich erscheinen ließen.
FamRZ 1999, 173 (LS) OLGR-Bamberg 1999, 108 OLGReport-Bamberg 1999, 108 [...]
1. Stellt der Unterhaltsberechtigte in der Berufungsinstanz seinen bisher gestellten bezifferten Leistungsantrag (hier: auf nachehelichen Unterhalt) in eine Stufenklage mit nunmehr unbeziffertem Leistungsantrag um, so handelt es sich um eine Klageänderung, der der Unterhaltsverpflichtete zustimmen oder die das Gericht als zweckdienlich erachten muss. 2. Entscheidendes Kriterium für die Sachdienlichkeit ist die Möglichkeit, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs den Streit endgültig beizulegen und einen neuen Prozess zu vermeiden, wobei in zweiter Instanz auch im Hinblick auf den dann eintretenden Instanzverlust eine strengere Prüfung veranlasst ist (hier: Sachdienlichkeit verneint, da bisher mangels erteilter Auskunft ein verwertbarer Prozessstoff in Form eines detaillierten Vortrags der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlag). 3. Die in diesem Fall notwendige Abweisung der Stufenklage als unzulässig steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, da über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch nicht in sachlicher Hinsicht entschieden ist.
EzFamR aktuell 2000, 91 OLGR-Bamberg 2000, 84 OLGReport-Bamberg 2000, 84 [...]
1. Liegen die Ausnahmetatbestände des VAÜG nicht vor, dann ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach der zwingenden Vorschrift des § 2b Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. 2. In einem solchen Fall ist auch dann eine Vereinbarung der Parteien eines Scheidungsverfahrens, angleichungsdynamische Anwartschaften wie gesetzliche Rentenanwartschaften (West) zu behandeln, nicht zulässig und damit auch nicht genehmigungsfähig, wenn weder die Gesamtausgleichsrichtung verändert noch in bezug auf den Gesamtausgleich wertmäßig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen wird, da Ausgleichsverfahren und Ausgleichsform nach § 2 VAÜG in Verbindung mit §§ 1587 ff. BGB nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen.
FamRZ 2000, 291 OLGR-Bamberg 2000, 25 OLGReport-Bamberg 2000, 25 [...]
1. Das Recht, den Umgang eines Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, steht als Ausfluss der Personensorge allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu (hier: der allein sorgeberechtigten Mutter). 2. Strebt der Vater des Kindes, der mit der Kindesmutter weder verheiratet ist noch war, die Einschränkung des Umgangsrechts gegenüber einer dritten Person an, so handelt es sich um die Anregung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. 3. Lehnt das Gericht entsprechende Maßnahmen ab, so steht dem Antragsteller hiergegen kein Beschwerderecht zu, weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 8, 9 FGG noch nach § 20 Abs. 1 FGG.
FamRZ 2000, 492 OLGR-Bamberg 2000, 98 OLGReport-Bamberg 2000, 98 [...]