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Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.
FamRZ 1994, 837 FuR 1994, 172 NJW-RR 1995, 329 NVwZ 1995, 108 [...]
Da die Verfahrensvorschrift des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zur Disposition der Parteien steht, ist das Einverständnis der Parteien mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund oder gar ihr diesbezügliche Antrag zwar nicht ausschlaggebend, jedoch ist dieser Wille bei der Würdigung des einverständlichen Abtrennungsbegehrens zu würdigen, weil eine Verweigerung der Abtrennung die Grenze der Schikane erreichen kann. So kann es für Eheleute, die übereinstimmend die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich beantragen, eine unzumutbare Härte sein, mit der Ehescheidung bis zur Entscheidungsreife des Versorgungsausgleiches warten zu müssen, wenn die Voraussetzung für eine einverständliche Ehescheidung im übrigen vorliegen.
Vgl. AG Landstuhl - 1 F 254/91 - vom 17.09.1992, FamRZ 1993, 580 NJW-RR 1993, 519 [...]
Ein Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch die gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich sich die Verfahrensdauer nur um wenige Monate verlängern würde, der einverständlichen Ehescheidung nur noch der Versorgungsausgleich entgegensteht, und die Parteien das ihre zur Entscheidungsreife auch der Folgesache Versorgungsausgleich getan haben.
Vgl AG Landstuhl - 1 F 88/92 - vom 01.10.1992, NJW-RR 1993, 519 FamRZ 1993, 580 [...]