Sortieren nach
»Der Gläubiger eines Verstorbenen hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das für den Verstorbenen geführte Personenstandsbuch jedenfalls dann, wenn bei dem Nachlaßgericht Erben nicht bekannt sind und auch eine Auskunft aus dem Melderegister nicht zur Ermittlung der Erben führt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, beim Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßpflegschaft zu beantragen. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.«
NJW-RR 1999, 660 OLGReport-Brandenburg 1998, 341 ZEV 1999, 324 [...]