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1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]
Verstirbt der im Gebiet der früheren DDR lebende Erblasser nach dem 2.10.1990, richtet sich das erbrechtliche Verhältnis und damit die Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts für den leiblichen Sohn des Erblassers, der als Volljähriger 1970 in der Bundesrepublik adoptiert worden war, nach den §§ 1767 Abs. 2, 1754, 1770 BGB, Art. 235 § 1 EGBGB.
Vgl. dazu Abhandlung von Benicke in IPRax 1996, 188 IPrax 1996, 200 [...]