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1. Die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfaßt nicht das zusätzlich notwendig werdende Fixieren am Bett. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1906 Abs. 4 BGB. 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu 'bessern' oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Es ist zulässig, der Genehmigung der Fixierung den Zusatz hinzu zusetzen, daß das Anbinden nur auf ausdrückliche Anweisung des behandelnden Arztes erfolgen darf.
Arztrecht 1994, 63 BtPrax 1993, 139 FamRZ 1994, 721 MDR 1993, 649 MedR 1993, 390 [...]