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Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind dafür, in Zukunft bei dem anderen Elternteil zu wohnen, so sind bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsbestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch beachtenswerte persönliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, den Unterhalt wie bisher in seinem Hause zu gewähren, kann auch dann geändert werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aber in dem Verhältnis zwischen dem Kind und diesem Elternteil eine nicht unerhebliche persönliche Entfremdung stattgefunden hat und dadurch für das Kind ein zwangloses und harmonisches Leben im Hause dieses Elternteils erschwert worden ist.
FamRZ 1998, 1195 FuR 1998, 178 NJW-RR 1998, 580 NJWE-FER 1998, 174 [...]