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1. Der Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt im Annexverfahren nach § 643 ZPO bleibt auch dann zulässig, wenn der Kindschaftsprozeß mittlerweile durch Anerkennung der Vaterschaft erledigt ist. 2. Sinn und Zweck der Regelung des § 643 ZPO ist es, dem nichtehelichen Kind mit Hilfe des dort geregelten Verfahrens möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. 3. Die nähere Prüfung zur Anpassung des geschuldeten Unterhalts an die besonderen individuellen Verhältnisse auf seiten der Parteien erfolgt im Anpassungsverfahren nach § 643a ZPO. 4. Im Annexverfahren zu berücksichtigen ist neben einem bereits erfolgten Forderungsübergang insbesondere der Einwand des Erlöschens durch Erfüllung. 5. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit kann im Annexverfahren nur dann geprüft werden, wenn die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten entweder unstreitig oder so offensichtlich ist, daß es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. 6. Muß im Rahmen der Prüfung der Leistungsunfähigkeit zwischen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und dem Recht auf Ausbildung (hier Studium des Pflichtigen, der bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt) abgewogen werden, so ist nicht von einer offensichtlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen mit der Folge, daß der Pflichtige im Annexverfahren zur Zahlung des Regelunterhaltes nach § 1615f BGB zu verurteilen ist.
DAVorm 1995, 382 DRsp IV(418)290a-b FamRZ 1995, 621 NJW 1995, 1909 NJW-RR 1995, 645 [...]