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1. Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG ist für die Zivilgerichte bindend. Dies gilt auch für den Fall der Anfechtung der Überleitung vor dem Verwaltungsgericht, da der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 90 Abs. 3 BSHG keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2. Die Erhebung der Anfechtungsklage gebietet die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens nicht, da im Rahmen der Ermessensausübung nach § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang gebührt, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Fall, daß die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht.
FamRZ 1998, 434 MDR 1998, 181 NVwZ-RR 1998, 184 OLGReport-Oldenburg 1997, 276 [...]