Sortieren nach
Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung der gerade fälligen Unterhaltsansprüche, aber nicht zur Abtragung von Unterhaltsrückständen in der Lage, ergibt sich aus den Umständen in der Regel eine Leistungsbestimmung des Unterhaltsschuldners mit dem Inhalt, daß der gegenwärtig bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden soll. In diesem Fall ist für eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB kein Raum.
Ebenso: AG Ulm, FamRZ 1984, 415. FamRZ 1991, 719 LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 7 [...]