Sortieren nach
Nach Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sind die Beträge, die das Gericht an einen Sachverständigen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen hat, erstattungspflichtig. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist zu versagen, wenn die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407a Abs. 3 ZPO). Verletzt der Sachverständige diese Pflicht, ist seine Entschädigung um den Betrag der Kosten zu kürzen, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären. Ein Anspruchsverlust tritt also nicht ein, wenn davon ausgegangen werden kann, daß auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre. Ob die Kosten des Gutachtens in einem auffälligen Mißverhältnis zum Streitwert stehen, richtet sich nicht nach dem letztlich festgestellten Wert der Sache, sondern nach dem behaupteten Wert der Sache.
EzFamR aktuell 1998, 191 FamRZ 1998, 1309 FuR 1998, 188 [...]