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Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung der Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne daß sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten oder einem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann schon nach dem Sprachgebrauch nicht von einer Erörterung die Rede sein.
BRAK-Mitt 1996, 48 EzFamR aktuell 1995, 379 JurBüro 1996, 82 OLGReport-Köln 1996, 12 [...]