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Zum Anspruch auf Familienunterhalt gehört auch ein Anspruch auf Versicherungsschutz für den Krankheitsfall. Bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dieser in der Regel dadurch erfüllt, daß dafür Sorge getragen wird, daß der Ehegatte mitversichert ist. Bei einer privaten Krankenversicherung und bei beihilfeberechtigten Personen hat der Unterhaltspflichtige die Abrechnung zu übernehmen und den Berechtigten von den Krankheitskosten freizustellen.
FamRZ 1987, 1142 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 5 [...]