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1. Das Bestimmungsrecht des Vornamens eines nichtehelichen Kindes steht als Ausfluß der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu, § 1705 BGB. 2. Der Vorname 'Mike' ist in erster Linie als Jungenname (englische Kurzform für Michael) anerkannt, nicht als Mädchenname (andere Schreibweise für Mieke als Kurzform für Maria). Er besitzt daher keine dem Prinzip der Geschlechterbezogenheit entsprechende Unterscheidungskraft, wenn er als Vorname für ein Mädchen verwendet werden soll. 3. Zusammen mit einem eindeutigen Mädchennamen (hier: Nike) genügt er jedoch dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens.
FamRZ 1997, 1424 MDR 1997, 267 NJWE-FER 1997, 30 OLGReport-Frankfurt 1996, 247 [...]
Haben Eltern bei der Geburt ihres Kindes ihr Einverständnis damit erklärt, daß ihre Religionszugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen wird und widerrufen sie ihr Einverständnis später, dann besteht ein Berichtigungsanspruch analog § 47 PStG, da der Begriff der Unrichtigkeit nicht zwingend in allen Fällen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Angabe voraussetzt.
FamRZ 1997, 1480 NJWE-FER 1997, 175 OLGReport-Frankfurt 1997, 115 StAZ 1997, 210 [...]