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War die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür, daß ein Ehepartner dem anderen die unentgeltliche Nutzung seines ( Mit- ) Eigentums eingeräumt hat, so haben sich die maßgeblichen Verhältnisse durch das Scheitern der Ehe geändert. Der Grund für die frühere Handhabung ist dann mit der Stellung des Scheidungsantrages, der das Scheitern der Ehe anzeigt, entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Erwerben Ehegatten ein Haus zu gemeinschaftlichem Eigentum und übernimmt einer von ihnen allein die Finanzierung, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleich viel zu den Kosten beigetragen habe. Eine Verrechnung der von einem Partner zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft einseitig erbrachten Leistungen findet nach deren Beendigung nicht statt.
DRsp I(138)835d FamRZ 1998, 168 NJW-RR 1998, 146 OLGReport-Düsseldorf 1997, 276 [...]