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»1. Der vor dem 1.1.1999 als Vereinsbetreuer tätige Betreuer erfüllt als nunmehr freiberuflich tätiger Betreuer nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Übergangsvergütung. 2. Eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin und die nach vierjähriger berufsbegleitender Fortbildung erlangte Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin sind einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Mehrjährige praktische Erfahrungen in der sozialen Arbeit können den Mangel nicht beheben.«
BtPrax 2000, 130 FamRZ 2000, 1307 OLGReport-Braunschweig 2000, 74 [...]