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1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]
1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
EzFamR aktuell 1998, 217 FamRZ 1999, 607 FuR 1998, 330 JurBüro 1998, 418 [...]