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1. Haben Eheleute, deren Ehe noch in der ehemaligen DDR geschlossen wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem Beitritt am 03.10.1990 in die Bundesrepublik verlagert, so gilt für sie gemäß § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom Beginn des vierten Monats ihres beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik an das Güterrecht des BGB. Das bis dahin entstandene Vermögen bleibt als Sondervermögen Gesamthandseigentum der Eheleute. 2. Es ist davon auszugehen, daß der Einigungsvertrag und die Folgeregelungen hieran nichts geändert haben, da die Kollisionsvorschriften des Art. 234 § 4, § 4a EGBGB in Anbetracht des vorherigen Statutenwechsels auf einen solchen Fall nicht anwendbar sein dürften. Damit bleiben auch die Vorschriften des Familienrechts der ehemaligen DDR, insbesondere § 39 FGB, anwendbar. 3. Die verfassungskonforme Auslegung des § 39 FGB legt es regelmäßig nahe, zur Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft an Grundstücken Miteigentum zu begründen. Dies gilt auch für Baulichkeiten des § 296 ZGB.
DRsp I(165)245c-d FamRZ 1997, 1015 OLGReport-Brandenburg 1996, 294 [...]