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»Bei sexuellem Mißbrauch von Kindern sind an die Individualisierung und Konkretisierung der Einzelfälle im Anklagesatz (§ 200 StPO) umso geringere Anforderungen zu stellen, je jünger das mißbrauchte Kind zur Tatzeit war und je länger die Taten zurückliegen; ebenso bei geistig behinderten Kindern.«
Anmerkung Schäpe, NStZ 1995, 612 NJW 1995, 1167 NStZ 1995, 612 [...]