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1. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener Art; derartige Erklärungen können nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehaltes sein. 2. Der Betreuer ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1904, 1905 BGB befugt, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen. 3. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der Maßnahme aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorauszugehen hat.
ebenso OLG Hamm, 30.8.1994, Az. 15 W 237/94, FamRZ 1995, 433 [...]