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1. Der einem mittellosen Betroffenen in Unterbringungssachen gemäß § 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann keine Entschädigung in unmittelbarer Anwendung des § 112 BRAGO verlangen. Ansprüche des Verfahrenspflegers können sich aber entsprechend § 1915 BGB aus den § 1835 bis §1836a BGB ergeben; denn das Anforderungsprofil des Verfahrenspflegers entspricht dem Bild des Pflegers im Sinn der §§ 1909 ff BGB 2. Soweit der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB begehrt, richtet sich dieser gemäß § 1835 Abs. 1 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (§ 667, § 670 BGB). Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3 BGB sind im vorliegenden Fall allerdings nicht die Gebührentatbestände des § 118 BRAGO, sondern die des § 112 BRAGO, außer § 112 Abs. 4 BRAGO, heranzuziehen. 3. Die Frage der Mittellosigkeit ist von Amts wegen aufzuklären, wobei der Verfahrenspfleger dies vorzutragen und bei der Aufklärung mitzuwirken hat. 4. Statt eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 1835 Abs. 3 BGB, § 112 BRAGO kann er auch gegen den Betroffenen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen, sofern die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
AnwBl 1994, 145 JurBüro 1993, 415 MDR 1993, 450 Rpfleger 1994, 243 [...]